Neuregelung zu offenen Immobilienfonds
Anlagen in Immobilienfonds, die vor dem 01.01.2013 erfolgt sind, unterliegen ab 2013 einer verminderten Haltefrist von zwölf Monaten. Anleger können innerhalb der Transaktions-Freibeträge grundsätzlich jederzeit frei verfügen. Das Gesetz sieht Transaktions-Freibeträge vor, die eine jederzeitige Rückgabe von Anteilen in offenen Immobilienfonds in Höhe von 60.000 Euro pro Kalenderjahr (30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr) ermöglichen. Damit bleibt für Privatanleger die Anlage in offene Immobilienfonds auch unter den neuen Regelungen unverändert attraktiv. Die gesetzlichen Mindesthalte-Fristen unterstreichen die Langfristigkeit der Anlage in offene Immobilienfonds.
Für Neuanlagen, die nach Änderung der Vertrags-Bedingungen (zum 1. Januar 2013) erfolgen, gilt eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten. Anleger können innerhalb dieser Frist grundsätzlich jederzeit über die Transaktions-Freibeträge verfügen.

*Quelle: Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011.
