
Gesundheitliche Vorsorge
An dieser Stelle geben wir Ihnen einen Kurzüberblick über Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht. Bitte beachten Sie, dass wir in diesem Bereich keine Beratungen durchführen dürfen. Die hier gemachten Angaben können nur als Anregung dienen und bedürfen der individuellen Erörterung mit einem standesrechtlichen Berat
Zielsetzung
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens, die im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden unter Beachtung der §§ 1904 und 1906 BGB rechtwirksam handeln kann.
Juristische Bedeutung
Bestellung durch Vormundschaftsgericht entfällt, nicht jedoch das Genehmigungserfordernis bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen oder freiheitsentziehender Unterbringung.
Notarielle Beurkundung
Notarielle Beurkundung ist dringend anzuraten, wenn auch nicht Voraussetzung für Wirksamkeit. Schriftliche, nicht zwingend handschriftliche Form genügt zur Wirksamkeit, kann aber zu Anerkennungsproblemen bei Banken führen, die in ihren AGB teilweise notarielle Beurkundung verlangen. Zur Schriftform siehe Ausführungen zur Betreuungsverfügung.
Aufbewahrung
Bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten selbst oder einer anderen Vertrauensperson.
Zur Beachtung
Wir empfehlen die Vorsorgevollmacht vorwiegend für den gesundheitlichen Bereich. Zum Schutz unserer Kunden erkennen wir im Bankbereich nur uns gegenüber erteilte Vollmachten und notariell beurkundete Generalvollmachten an.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens, die im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden unter Beachtung der §§ 1904 und 1906 BGB rechtwirksam handeln kann.
Juristische Bedeutung
Bestellung durch Vormundschaftsgericht entfällt, nicht jedoch das Genehmigungserfordernis bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen oder freiheitsentziehender Unterbringung.
Notarielle Beurkundung
Notarielle Beurkundung ist dringend anzuraten, wenn auch nicht Voraussetzung für Wirksamkeit. Schriftliche, nicht zwingend handschriftliche Form genügt zur Wirksamkeit, kann aber zu Anerkennungsproblemen bei Banken führen, die in ihren AGB teilweise notarielle Beurkundung verlangen. Zur Schriftform siehe Ausführungen zur Betreuungsverfügung.
Aufbewahrung
Bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten selbst oder einer anderen Vertrauensperson.
Zur Beachtung
Wir empfehlen die Vorsorgevollmacht vorwiegend für den gesundheitlichen Bereich. Zum Schutz unserer Kunden erkennen wir im Bankbereich nur uns gegenüber erteilte Vollmachten und notariell beurkundete Generalvollmachten an.
